Aktuelles EuGH-Urteil zur HOAI: Keine Erfolgsgarantie für Aufstockungsklagen in Altfällen

24.01.2022

Das EuGH-Urteil vom 18.01.2022 zu den Mindestsätzen der HOAI wurde in der Branche begeistert aufgenommen. DVP-Vorstand Prof. Dr. Klaus Eschenbruch bremst in seiner Analyse die Erwartungen. Abzuwarten ist vor allem die Prüfung des BGH zu den Erfolgsaussichten der Aufstockungsklagen.

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Das Urteil des EuGH hat keine Auswirkungen auf ab dem 01.01.2021 begonnene Vergaben oder abgeschlossene Verträge mit Architekten und Ingenieuren. Es gibt aktuell keine preisrechtlichen Vorgaben mehr; Orientierungshonorare der HOAI kommen nur im Falle ihrer Vereinbarung durch die Vertragsparteien zur Anwendung, die Basishonorarsätze nur dann, wenn die Vertragsparteien keine Honorarvereinbarung in Textform treffen, § 7 Abs. 1 HOAI.

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Nur für Rechtsstreite, die Verträge aus der Zeit vor dem 01.01.2021 betreffen, war streitig, ob das seinerzeit vorhandene Preisrecht der HOAI (insbesondere die Mindestsätze) von den Gerichten anzuwenden sind und nur insoweit ist die Entscheidung relevant.

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Der EuGH bestätigt erneut, dass die Mindestsätze der vormaligen HOAI gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen! Die Dienstleistungsrichtlinie richtet sich allerdings nur an die Mitgliedsstaaten und deren Untergliederungen, nicht jedoch an die einzelnen Bürger. Daher steht nach der Auffassung des EuGH der Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie einer Aufstockungsklage in Altfällen grundsätzlich nicht entgegen.

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Nach Auffassung des EuGH muss allerdings der BGH zunächst prüfen, ob nicht nach  nationalem Recht eine Unvereinbarkeit mit deutschen allgemeinen Rechtsvorschriften vorliegt. Nur wenn der BGH die fehlende Auswirkung des EU-Verstoßes auf den Rechtsstreit zwischen Privaten bestätigt, sind die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Aufstockungsklage gegeben.

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Der EuGH musste nicht prüfen, ob das vormalige Preisrecht der HOAI gegen weitere direkt anwendbare EU-Vorschriften wie etwa die Niederlassungsfreiheit verstößt. Auch insoweit gibt es noch keine abschließende Klarheit.

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Sollte der BGH entscheiden, dass Aufstockungsklagen aus Altverträgen zwischen Privatpersonen weiterhin erfolgversprechend sein können, sollen Auftraggeber in solchen Fällen Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des EU-Verstoßes der damaligen Mindestsätze geltend machen können.

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Die Entscheidung des EuGH schafft keine Klarheit, ob eine Aufstockungsklage gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber Erfolg haben kann. Entsprechendes gilt für Fälle mit Auslandsbezug. Im Übrigen können Aufstockungsklagen, auch wenn sie grundsätzlich weiter erhoben werden können, an § 242 BGB scheitern, weil ein Auftraggeber auf die einmal ausverhandelte Vergütung mit einem Architekten oder Ingenieur vertrauen konnte.

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